Einreise & Aufenthalt

Ihr Ankommen nach Deutschland: Visum beantragen, Art des benötigten Aufenthaltstitels

Bei Aufenthalten, die länger als 3 Monate dauern oder die zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland führen, besteht grundsätzlich eine Visumpflicht für ausländische Staatsangehörige. Es gibt jedoch Ausnahmen, zu denen Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz gehören. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das nationale Visum für einen langfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen ausländischen Vertretung beantragt werden.

Ausnahme: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie den Vereinigten Staaten von Amerika haben die Möglichkeit, den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach ihrer Einreise zu beantragen.

Frau lächelt im Zug mit Kaffeebecher und zeigt auf Fenster

Reguläres und beschleunigtes Visumverfahren

Reguläres Visumverfahren: das Verfahren hat keine festgelegten zeitlichen Fristen und die Dauer ist unbekannt. Sie hängt von der Terminvergabe, dem Bearbeitungsstand der Auslandsvertretung und den inländischen Behörden ab.

Beschleunigtes Visumverfahren: im Rahmen dieses Verfahrens sind zeitliche Fristen vorgesehen, und die geschätzte Dauer beträgt 1 bis 4 Monate.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte. Um dies zu nutzen, schließen Arbeitgeber – mit der Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab, was zu einer erheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer führen kann.

Mehr Informationen zum beschleunigten Visumverfahen finden Sie hier.

Welchen Aufenthaltstitel brauche ich je nach Anlass meiner Einreise?

Für Ihren Aufenthalt in Deutschland ist es notwendig nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel zu beantragen, dieser wird für die folgenden Zwecken erteilt:

  • zum Zweck der Ausbildung
  • zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • zum Zweck des Familiennachzugs

Neben der Arbeitsaufnahme gibt es weitere Einlässe, für die ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragt werden kann. Für bestimmte Berufsgruppen sind auch spezielle Einreise- und Beschäftigungsregelungen zu beachten. Lesen Sie mehr über weitere Visaarten, die eine Aussicht auf einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland bieten.

Hier finden Sie eine Übersicht mit der verschiedenen Einreiseanlässen.

Wo beantrage ich einen Aufenthaltstitel in Schleswig-Holstein?

Sobald Sie in Deutschland angekommen sind, ist es erforderlich, dass Sie sich an einer örtlichen Zuwanderungs- oder Ausländerbehörde melden, um Ihren Aufenthaltstitel zu beantragen.

Ausländerbehörde Adresse Kontakt
Stadt Neumünster Großflecken 59
24534 Neumünster

T 04321 942-0

auslaenderbehoerde@neumuenster.de

Landeshauptstadt Kiel Sophienblatt 12
24103 Kiel

T 0431 901-4299

zuwanderungsabteilung@kiel.de

Kreis Rendsburg-Eckernförde Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

T 04331 202-300

info@kreis-rd.de

Kreis Schleswig-Flensburg Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

T 04621 878-500 

migrationsmanagement@schleswig-flensburg.de 

Kreis Steinburg Karlstraße 13 
25524 Itzehoe

T 04821 69-0 

abh@steinburg.de

Kreis Dithmarschen Rungholtstraße 9 
25746 Heide 

T 0481  97-1245

aufenthaltsrecht@dithmarschen.de

Kreis Plön Hamburger Straße 17-18
24306 Plön

T 04522 743-276

ordnungsamt@kreis-ploen.de

Kreis Segeberg Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg

T 04551 951-0

auslaenderbehoerde@kreis-segeberg.de

Kreis Nordfriesland Marktstraße 6
25813 Husum

T 04841 67-0

auslaenderbehoerde@nordfriesland.de

Kreis Ostholstein Lübecker Straße 41
23701 Eutin

T 04521 788-360

auslaenderbehoerde@kreis-oh.de

Kreis Herzogtum Lauenburg Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

T 04541 888-275

info@kreis-rz.de 

Kreis Pinneberg Kurt-Wagner-Straße 11
25337 Elmshorn

T 04121 4502-0

abh@kreis-pinneberg.de

Kreis Stormarn Mommsenstraße 12
23843 Bad Oldesloe

T 04531 160-1229

auslaenderbehoerde@kreis-stormarn.de

Stadt Flensburg Schleswiger Straße 66 
24941 Flensburg 

T 0461 85-2007

einwanderungsbuero@flensburg.de

Hansestadt Lübeck Königstraße 49-57
23552 Lübeck

T 0451 122-3322

ordnungsamt@luebeck.de

 

Gibt es Sonderregelungen für akademische Fachkräfte und Mangelberufe?

Ja, die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Die Blaue Karte ist mit bestimmten Vergünstigungen verbunden, wie zum Beispiel eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach kürzerer Zeit oder die Möglichkeit eines erleichterten Familiennachzugs

Voraussetzungen für die blaue Karte EU:

  • Deutscher, anerkannter oder ausländischer Hochschulabschluss, der mit einem deutschen vergleichbar ist
  • Konkretes Jobangebot von Unternehmen in Deutschland
  • Arbeitsstelle entspricht Qualifikation
  • Bruttogehalt: mind. 45.300 Euro (im Jahr 2024). Für Mangelberufe gilt ein verringertes jährliches Mindestgehalt von mind. 41.041.80 Euro (im Jahr 2024).

Erfahren Sie mehr über die Blaue Karte EU. Hier mehr erfahren.

Zusätzlich ermöglicht das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG in Deutschland Arbeitgebern, das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde zu verkürzen. Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu eingeführt. Arbeitgeber können durch Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebots und einer Vollmacht der Fachkraft aktiv das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland initiieren. Dennoch behält die Fachkraft grundsätzlich die Möglichkeit, auch weiterhin das reguläre Visumverfahren zur Einreise nach Deutschland zu nutzen.

Kontaktieren Sie uns gerne über das Kontaktformular

Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten, 

das Welcome Center SH wird aufenthaltsrechtlich vom Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge betreut. Um Dopplungen Ihrer Anliegen zu vermeiden, bitten wir von Anfragen abzusehen, sofern Ihre Angelegenheit bereits an fachkräfteeinwanderung@lfa.landsh.de oder an zsfe@lfa.landsh.de übermittelt worden ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Nach oben scrollen