Neue Wege der Personalbeschaffung während Spitzenzeiten - die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Arbeitgeber haben ab dem 01.03.24 die Möglichkeit, saisonale Arbeitskräfte aus dem Ausland einzustellen, um Spitzenzeiten abzudecken. Diese Mitarbeiter können unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation bis zu 8 Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2024 ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für Erteilung der Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnisse festgelegt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft. Die Höhe des Kontingents kann entsprechend der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden.
“Gerade in unserem tourismusgeprägten Bundesland bietet diese Neuerung den Unternehmen eine gute Möglichkeit, vakante Stellen, die nicht durch inländisches Potential gedeckt werden können, zu Spitzenzeiten zu besetzen,” so Kimberly Wussow, Ansprechpartnerin für Unternehmen und internationale Talente beim Welcome Center Schleswig-Holstein.
Arbeitgeber können den Antrag auf kontingentierte Beschäftigung schnell und einfach online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit stellen. Die Zugangsdaten erhalten Sie bei Ihrem regionalen Arbeitgeber-Service. Falls Sie die Zugangsdaten nicht kennen, nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder rufen Sie Ihren Arbeitgeber-Service unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 4 555520 an.
“Die Vergabe erfolgt nach dem ‚Windhundprinzip‘. Es gibt keine weitere Regionalisierung oder Aufteilung nach Branchen. Für die Unternehmen bedeutet das, schnell zu handeln, um schnell Erfolg zu haben”, so Kimberly Wussow.
Verfahren: Arbeitserlaubnis ohne Vorabstimmung
Eine Arbeitserlaubnis kommt in Frage, wenn:
- die Person aus einem sogenannten Positivstaat stammt und ohne Visum nach Deutschland einreisen darf
- die Person nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland arbeitet
Verfahren: Vorabzustimmung zur Beschäftigung
Eine Vorabzustimmung kommt in Frage, wenn:
- die Person aus einem Positivstaat stammt und länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen arbeitet oder
- die Person aus einem Staat stammt, für den Visumspflicht besteht
Der Aufenthaltstitel wird nach einem Vorabzustimmungsverfahren vergeben. Der Arbeitgeber reicht die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitsmarktzulassung (AMZ) Team ein. Dies erfolgt elektronisch. Nachdem das AMZ-Team die Erklärung positiv geprüft hat, erhält der Arbeitgeber eine Benachrichtigung, ob der Arbeitnehmer die Beschäftigung in Deutschland aufnehmen darf. Mit diesem Schreiben geht der Bewerbende dann zur deutschen Auslandsvertretung bzw. Botschaft und beantragt den Aufenthaltstitel für die Einreise. Wenn innerhalb von 6 Monaten keine Einreise erfolgt, verfällt die Vorabzustimmung.
Betriebliche Voraussetzungen:
Der Betrieb muss tarifgebunden sein und die Reisekosten für die Arbeitskraft übernehmen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 30 Stunden betragen und die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein. Geringfügige Beschäftigungen sind nicht gestattet.
Mit diesem Kontingent bietet die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen einen weiteren Weg, ihren Personalbedarf während Spitzenzeiten zu decken. Wenn Sie bereits Kontakt zu einer Fachkraft aus dem Ausland haben, berät Sie das Welcome Center Schleswig-Holstein gerne zu den Möglichkeiten für Ihr Unternehmen.
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