Neuerung für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten 

Ab jetzt prüft die Bundesagentur für Arbeit bei der Beschäftigung von Berufskraftfahrern nicht mehr die Fahrerlaubnis- oder berufskraftfahrerrechtlichen Voraussetzungen. Diese Verantwortung liegt nun komplett bei den Arbeitgebern. 

Was bedeutet das? 

  • Arbeitgeber müssen im Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – Zusatzblatt C“  bestätigen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Vereinfachung gilt auch für das Sprachniveau. Arbeitgeber und angehende Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer entscheiden, ob die Sprachkenntnisse ausreichen und ob sie im Job die nötigen Qualifikationen erlangen können.
  • Verfügt die Fachkraft bereits über die erforderliche Berufskraftfahrerqualifikation, kann die Einreise über die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgen.

Wichtig: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt diese Aufgabe nur noch in Ausnahmefällen.

Auch die Beurteilung der Sprachkenntnisse liegt nun beim Arbeitgeber. Dieser muss sicherstellen, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse für den Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen im Inland sowie für die anschließende Beschäftigung ausreichen. Der Arbeitsvertrag und die Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass Arbeitnehmer die fehlende Fahrerlaubnis, Qualifikationen und eventuell noch unzureichende Sprachkenntnisse innerhalb vom 15 Monaten erwerben können. Während dieser Zeit kann die angestellte Person eine andere Tätigkeit ausüben, z.B. als Lagerarbeiter.

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